Es muss in diesem Zeitpunkt deshalb klar sein, wer Beschwerde führt und der oder die Beschwerdeführende muss die formellen Voraussetzungen erfüllen. Kein anderer Schluss ist aus dem Umstand zu ziehen, dass der Verband anlässlich des gemeinderätlichen Augenscheins vom 3. Februar 2003 laut eigenen Angaben die Eheleute X., welche nicht teilnahmen, vertrat (angefochtener Beschluss vom 10. März 2003). Offenbar war der Gemeinderat unsicher bezüglich des Vertretungsverhältnisses; jedenfalls hat er den angefochtenen Entscheid sowohl dem Verband als auch den Eheleuten X. förmlich eröffnet (AGVE 1978, S, 380).