das war vorliegend nicht der Fall (AGVE 1996, S. 378 ff.). Auch die nachträgliche schriftliche Bestätigung der Eheleute X., dass der Verband sie schon bis anhin vertreten habe (Vollmacht vom 14. Oktober 2003), vermag nichts zu ändern. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bzw. bei Ablauf der Rechtsmittelfrist müssen alle Eintretensvoraussetzungen gegeben sein; Nachbesserungen sind nur in beschränktem Rahmen möglich (§ 39 Abs. 3 VRPG). Es muss in diesem Zeitpunkt deshalb klar sein, wer Beschwerde führt und der oder die Beschwerdeführende muss die formellen Voraussetzungen erfüllen.