3. Im Schreiben vom 15. Oktober 2003 macht der Beschwerdeführer geltend, er vertrete die Eheleute X. Vertretung ist zulässig (§ 18 Abs. 1 VRPG). Aus der Beschwerdeschrift geht nun aber mit keinem Wort hervor, dass der Verband Y. im Namen der Eheleute X. gehandelt hat. Es trifft zwar zu, dass sich der Vertreter oder die Vertreterin nur auf Verlangen der Behörde auszuweisen hat (§ 18 Abs. 2 VRPG). Die Vollmacht bedarf deshalb nicht notwendigerweise der Schriftform; vielmehr kann sie formfrei und insbesondere auch stillschweigend erfolgen. Im vorliegenden Fall ergab sich weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den Umständen, dass es sich um ein Vertretungsverhältnis handelt.