Sachverhalt Die Eheleute X., die eine neue Eigentumswohnung in einer Mehrfamilienhausüberbauung erworben hatten, und der Verband Y. rügten beim Gemeinderat, dass die Überbauung die Anforderungen an das behindertengerechte Bauen in diversen Punkten nicht erfülle. Sie verlangten, dass die Bauherrschaft zu entsprechenden Nachbesserungen zu verpflichten sei. Der Gemeinderat hiess am 10. März 2003 die Begehren nur teilweise gut. Dagegen erhob der Verband Y. - ausdrücklich in eigenem Namen - Beschwerde beim Baudepartement. Als die Legitimation des Verbandes fraglich wurde, reichte dieser nachträglich eine Vollmacht ein, die ihn zur Vertretung der Eheleute X. ermächtigte.