{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2003-12-12", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Legitimation_2003-12-12.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2003-12-12-legitimation.pdf", "Checksum": "92b9313efbbd9428b4cb2ec67bf932b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Legitimation"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 12.12.2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 12.12.2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 12.12.2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Beschwerdeführer kann die eigene fehlende Legitimation nicht dadurch beheben, dass er sich nachträglich (nach Ablauf der Beschwerdefrist) bevollmächtigen lässt, für eine betroffene Drittperson als Vertreter aufzutreten."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:23", "Checksum": "83cb5e9343b80c6f8cbd3cc11bd25dfa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 12.12.2003\nRegeste:\nDer Beschwerdeführer kann die eigene fehlende Legitimation nicht dadurch beheben, dass er sich nachträglich (nach Ablauf der Beschwerdefrist) bevollmächtigen lässt, für eine betroffene Drittperson als Vertreter aufzutreten.\n\nLegitimation\nDer Beschwerdeführer kann die eigene fehlende Legitimation nicht dadurch beheben,\ndass er sich nachträglich (nach Ablauf der Beschwerdefrist) bevollmächtigen lässt, für\neine betroffene Drittperson als Vertreter aufzutreten.\n\nSachverhalt\nDie Eheleute X., die eine neue Eigentumswohnung in einer Mehrfamilienhausüberbauung erworben hatten, und der\nVerband Y. rügten beim Gemeinderat, dass die Überbauung die Anforderungen an das behindertengerechte Bauen in\ndiversen Punkten nicht erfülle. Sie verlangten, dass die Bauherrschaft zu entsprechenden Nachbesserungen zu\nverpflichten sei. Der Gemeinderat hiess am 10. März 2003 die Begehren nur teilweise gut. Dagegen erhob der Verband\nY. - ausdrücklich in eigenem Namen - Beschwerde beim Baudepartement. Als die Legitimation des Verbandes fraglich\nwurde, reichte dieser nachträglich eine Vollmacht ein, die ihn zur Vertretung der Eheleute X. ermächtigte. Das\nBaudepartement tritt auf die Beschwerde nicht ein.\n\nAus den Erwägungen\n2. a-d)\n[Es wird festgestellt, dass der Verband Y. nicht befugt ist, in eigenem Namen Beschwerde zu führen.]\n\n3.\nIm Schreiben vom 15. Oktober 2003 macht der Beschwerdeführer geltend, er vertrete die Eheleute X. Vertretung ist\nzulässig (§ 18 Abs. 1 VRPG). Aus der Beschwerdeschrift geht nun aber mit keinem Wort hervor, dass der Verband Y. im\nNamen der Eheleute X. gehandelt hat. Es trifft zwar zu, dass sich der Vertreter oder die Vertreterin nur auf Verlangen der\nBehörde auszuweisen hat (§ 18 Abs. 2 VRPG). Die Vollmacht bedarf deshalb nicht notwendigerweise der Schriftform;\nvielmehr kann sie formfrei und insbesondere auch stillschweigend erfolgen. Im vorliegenden Fall ergab sich weder aus der\nBeschwerdeschrift noch aus den Umständen, dass es sich um ein Vertretungsverhältnis handelt. Bevollmächtigte führen\nregelmässig im Namen der Vertretenen Beschwerde. Der Verband hat in der Beschwerde nun aber gegenteils\nausdrücklich ausgeführt, er sei durch das beanstandete Bauvorhaben direkt betroffen und somit zur Einsprache bzw.\nBeschwerde legitimiert. Nehmen nicht Anwälte die Vertretung wahr, werden Beschwerden häufig von den Vertretenen\nmitunterzeichnet; das war vorliegend nicht der Fall (AGVE 1996, S. 378 ff.). Auch die nachträgliche schriftliche\nBestätigung der Eheleute X., dass der Verband sie schon bis anhin vertreten habe (Vollmacht vom 14. Oktober 2003),\nvermag nichts zu ändern. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bzw. bei Ablauf der Rechtsmittelfrist müssen alle\nEintretensvoraussetzungen gegeben sein; Nachbesserungen sind nur in beschränktem Rahmen möglich (§ 39 Abs. 3\nVRPG). Es muss in diesem Zeitpunkt deshalb klar sein, wer Beschwerde führt und der oder die Beschwerdeführende\nmuss die formellen Voraussetzungen erfüllen. Kein anderer Schluss ist aus dem Umstand zu ziehen, dass der Verband\nanlässlich des gemeinderätlichen Augenscheins vom 3. Februar 2003 laut eigenen Angaben die Eheleute X., welche\nnicht teilnahmen, vertrat (angefochtener Beschluss vom 10. März 2003). Offenbar war der Gemeinderat unsicher\nbezüglich des Vertretungsverhältnisses; jedenfalls hat er den angefochtenen Entscheid sowohl dem Verband als auch\nden Eheleuten X. förmlich eröffnet (AGVE 1978, S, 380). Schliesslich folgt aus einer allfälligen Vertretung im\nvorinstanzlichen Verfahren nicht zwingend, dass auch im Folgeverfahren ein Vertretungsverhältnis besteht; vielmehr hat\ndies jede Instanz eigenständig zu prüfen.\n\nEntscheid des Baudepartements vom 12.12.2003 in Sachen Y. gegen Gemeinderat M.\n"}