Sie ist auch nicht Stellvertreterin ihres Ehemanns. Für andere als „die laufenden Bedürfnisse der Familie“ (und dazu gehört die Vornahme prozessualer Handlungen nicht) kann ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft nur mit Ermächtigung vertreten (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907; vgl. AGVE 1996, S. 381 mit Hinweisen); eine solche Ermächtigung zur Vertretung des Ehemanns liegt hier weder in ausdrücklicher noch in konkludenter Form vor. Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/109) vom 19.08.1998 in Sachen W. und T.M., S. 11 f.