Aus den Erwägungen 4. In bezug auf den Beschwerdeführer W.M. hätte schon deswegen auf die Verwaltungsbeschwerde vom 11. Dezember 1996 nicht eingetreten werden dürfen, weil die Einsprache vom 16. März 1996, soweit sie für die „Familie M.“ eingereicht wurde, einzig von T.M. unterzeichnet war. Da die Familie als einfache Gesellschaft zu qualifizieren ist und bei Gesamthandschaften nur gemeinsam Beschwerde geführt werden kann, wurde die Einsprache in bezug auf die Familie M. nicht gültig eingereicht. Einsprachebefugt war lediglich T.M. als Einzelperson. Sie ist auch nicht Stellvertreterin ihres Ehemanns.