Legitimation Der eine Ehegatte ist ohne Ermächtigung des andern nicht befugt, im Namen beider ("für die Familie") Beschwerde zu führen. Sachverhalt In einem Baubewilligungsverfahren hatte T.M. eine lediglich von ihr unterschriebene Einsprache im Namen der „Familie M.“ eingereicht. Im Folgenden erteilte der Gemeinderat X. die Baubewilligung. Dagegen reichten W. und T. M. beim Baudepartement eine gemeinsam unterzeichnete Verwaltungsbeschwerde ein, auf welche das Baudepartement (aus einem hier nicht interessierenden Grund) nicht eintrat. Gegen diesen Entscheid erhoben sie Verwaltungsgerichtsbeschwerde.