{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1998-06-19", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Legitimation_1998-06-19.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1998-08-19-legitimation.pdf", "Checksum": "101c8dc2535de5836da83ed26018d580"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Legitimation"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 19.06.1998"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 19.06.1998"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 19.06.1998"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der eine Ehegatte ist ohne Ermächtigung des andern nicht befugt, im Namen beider (\"für die Familie\") Beschwerde zu führen."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:05", "Checksum": "e9392ce7c6b9baf96b6874837da0d53a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 19.06.1998\nRegeste:\nDer eine Ehegatte ist ohne Ermächtigung des andern nicht befugt, im Namen beider (\"für die Familie\") Beschwerde zu führen.\n\nLegitimation\nDer eine Ehegatte ist ohne Ermächtigung des andern nicht befugt, im Namen beider (\"für\ndie Familie\") Beschwerde zu führen.\n\nSachverhalt\nIn einem Baubewilligungsverfahren hatte T.M. eine lediglich von ihr unterschriebene Einsprache im Namen der „Familie\nM.“ eingereicht. Im Folgenden erteilte der Gemeinderat X. die Baubewilligung. Dagegen reichten W. und T. M. beim\nBaudepartement eine gemeinsam unterzeichnete Verwaltungsbeschwerde ein, auf welche das Baudepartement (aus\neinem hier nicht interessierenden Grund) nicht eintrat. Gegen diesen Entscheid erhoben sie\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nAus den Erwägungen\n4.\nIn bezug auf den Beschwerdeführer W.M. hätte schon deswegen auf die Verwaltungsbeschwerde vom 11. Dezember\n1996 nicht eingetreten werden dürfen, weil die Einsprache vom 16. März 1996, soweit sie für die „Familie M.“ eingereicht\nwurde, einzig von T.M. unterzeichnet war. Da die Familie als einfache Gesellschaft zu qualifizieren ist und bei\nGesamthandschaften nur gemeinsam Beschwerde geführt werden kann, wurde die Einsprache in bezug auf die Familie\nM. nicht gültig eingereicht. Einsprachebefugt war lediglich T.M. als Einzelperson. Sie ist auch nicht Stellvertreterin ihres\nEhemanns. Für andere als „die laufenden Bedürfnisse der Familie“ (und dazu gehört die Vornahme prozessualer\nHandlungen nicht) kann ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft nur mit Ermächtigung vertreten (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1\ndes Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907; vgl. AGVE 1996, S. 381 mit Hinweisen); eine solche\nErmächtigung zur Vertretung des Ehemanns liegt hier weder in ausdrücklicher noch in konkludenter Form vor.\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts (III/109) vom 19.08.1998 in Sachen W. und T.M., S. 11 f.\n"}