Legitimation Der eine Ehegatte ist ohne Ermächtigung des andern nicht befugt, im Namen beider ("für die Familie") Beschwerde zu führen. Sachverhalt In einem Baubewilligungsverfahren hatte T.M. eine lediglich von ihr unterschriebene Einsprache im Namen der „Familie M.“ eingereicht. Im Folgenden erteilte der Gemeinderat X. die Baubewilligung. Dagegen reichten W. und T. M. beim Baudepartement eine gemeinsam unterzeichnete Verwaltungsbeschwerde ein, auf welche das Baudepartement (aus einem hier nicht interessierenden Grund) nicht eintrat. Gegen diesen Entscheid erhoben sie Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen 4. In bezug auf den Beschwerdeführer W.M. hätte schon deswegen auf die Verwaltungsbeschwerde vom 11. Dezember 1996 nicht eingetreten werden dürfen, weil die Einsprache vom 16. März 1996, soweit sie für die „Familie M.“ eingereicht wurde, einzig von T.M. unterzeichnet war. Da die Familie als einfache Gesellschaft zu qualifizieren ist und bei Gesamthandschaften nur gemeinsam Beschwerde geführt werden kann, wurde die Einsprache in bezug auf die Familie M. nicht gültig eingereicht. Einsprachebefugt war lediglich T.M. als Einzelperson. Sie ist auch nicht Stellvertreterin ihres Ehemanns. Für andere als „die laufenden Bedürfnisse der Familie“ (und dazu gehört die Vornahme prozessualer Handlungen nicht) kann ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft nur mit Ermächtigung vertreten (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907; vgl. AGVE 1996, S. 381 mit Hinweisen); eine solche Ermächtigung zur Vertretung des Ehemanns liegt hier weder in ausdrücklicher noch in konkludenter Form vor. Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/109) vom 19.08.1998 in Sachen W. und T.M., S. 11 f.