Die Landwirtschaftszone wäre daher mit einer Schutzzone zu überlagern, die die Realisierung des verfolgten Schutzzieles gewährleisten würde. Die allfällige Überlagerung weiterer Teile der Landwirtschaftszone mit einer Schutzzone hätte im ordentlichen Planerlassverfahren zu erfolgen. Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 1429) vom 03.07.1996 in Sachen T.O.