NO steht diesem Ziel nicht entgegen. Es wird der Gemeinde damit nicht verwehrt, Teile der Landwirtschaftszone von unerwünschten Bauten freizuhalten. Sie darf dieses Ziel jedoch nicht mit einer restriktiv gehandhabten Landwirtschaftszone verfolgen. Wo sich aufgrund bestimmter öffentlicher Interessen - im wesentlich wird es sich um landschaftsschützerische Interessen handeln - ein Verbot gewisser Bauten aufdrängt, sind diese durch ein entsprechende Zonierung deutlich zu machen. Die Landwirtschaftszone wäre daher mit einer Schutzzone zu überlagern, die die Realisierung des verfolgten Schutzzieles gewährleisten würde.