Diese Nutzungsweise der Landwirtschaftszone kann von den dem Bundesgesetzgebern nachgeordneten Gesetzgebern nicht weiter eingeschränkt werden. Das generelle Verbot von Gewächshäusern und begehbaren Plastiktunnels, die auch dem grundsätzlich zulässigen, bodenabhängig produzierenden oder im Sinne eines Zuerwerbs bodenunabhängig produzierenden Gartenbaus dienen können, hält somit vor dem Bundesrecht nicht stand. § 4 Abs. 3 NO ist daher in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos zu streichen. 3. (...) Der Schutz der Landschaft ist ein Ziel der Raumplanung (Art. 1 Abs. 1 lit. a, 3 Abs. 2 RPG). Die Aufhebung von § 4 Abs. 3 NO steht diesem Ziel nicht entgegen.