Das Bundesgericht hat in verschiedenen Entscheiden nun wiederholt festgestellt, dass Gewächshäuser in der Landwirtschaftszone zonenkonform sind, wenn sie der bodenabhängigen Produktion dienen (vgl. oben lit. a sowie BGE 120 Ib 268 ff., 116 Ib 134 ff., 112 Ib 273 ff.). Damit ist die Erstellung von solchen Gewächshäusern Teil der bundesrechtlich festgelegten zulässigen Mindestnutzung der Landwirtschaftszone. Diese Nutzungsweise der Landwirtschaftszone kann von den dem Bundesgesetzgebern nachgeordneten Gesetzgebern nicht weiter eingeschränkt werden.