Weder den Kantonen noch den Gemeinden steht es zu, diesen Planungsspielraum zu beschränken: "Dem Gesuchsteller steht grundsätzlich die Wahl zu, welche landwirtschaftliche Nutzung er auf dem ihm zur Verfügung stehenden Land betreiben will. Welche Ökonomiegebäude für den angegebenen Nutzungszweck notwendig sind und in welcher Grösse sie dies sind, beurteilt sich dagegen nach objektiven Kriterien: Zunächst dürfen Bauten für die angestrebte Nutzung nicht von vorneherein rechtlich ausgeschlossen sein, (...)" (Peter M. Keller, Neubauten in der Landwirtschaftszone, Reihe Verwaltungsrecht, Band 8, 1987, S. 51).