16 RPG dürfen demnach nicht zuungunsten der Landwirtschaft verschärft werden (Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, EJPD, 1981, N 2 zu Art. 16). Das heisst, sämtliche auf den Boden als Produktionsfaktor angewiesene Nutzungsformen und die Errichtung aller dazu notwendigen Bauten und Anlagen sind aufgrund des übergeordneten Rechts in der Landwirtschaftszone gestattet. Dies gilt insbesondere auch für die bundesrechtlich ausdrücklich zugelassene Nutzungsform Gartenbau. Weder den Kantonen noch den Gemeinden steht es zu, diesen Planungsspielraum zu beschränken: