b) Zweck und Inhalt der wichtigsten Nutzungszonen, nämlich der Bau-, der Landwirtschafts- und der Schutzzonen, werden in Art. 14 ff. RPG umschrieben. Diese Normen bestimmten zugleich den Rahmen, an den sich kantonale bzw. kommunale Nutzungsvorschriften zu halten haben (BGE 120 Ib 273). Die Ausscheidungskriterien von Art. 16 RPG dürfen demnach nicht zuungunsten der Landwirtschaft verschärft werden (Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, EJPD, 1981, N 2 zu Art. 16).