Gewächshäuser sind "in der Landwirtschaftszone nur dann zonenkonform, wenn ihnen eine blosse Hilfsfunktion für die natürliche Freilandproduktion zukommt. Dabei genüge ein lediglich betriebswirtschaftlicher Zusammenhang nicht; Gewächshäuser müssen vielmehr der Vorbereitung der grundsätzlich im Freiland erfolgenden Pflanzenproduktion dienen. Bei Gewächshäusern, in denen die Pflanzen von der Saat bis zum Verkauf verbleiben, fehlt dieser Bezug; sie stellen keine landwirtschaftlichen Bauten dar, selbst wenn die Pflanze direkt im gewachsenen Boden des Gewächshauses gezogen werden" (BGE 120 Ib 269 f.)