{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1996-07-03", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Landwirtschaftszone_1996-07-03.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1996-07-03-landwirtschaftszone.pdf", "Checksum": "02bd400fddadf3cd325c076b79b2b240"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Landwirtschaftszone"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.07.1996"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.07.1996"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.07.1996"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein generelles Verbot von Gewächshäusern und begehbaren Plastiktunnels in der Landwirtschaftszone ist bundesrechtswidrig."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:08", "Checksum": "5590dac65838b8e66c5d3ac55f7b1062", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.07.1996\nRegeste:\nEin generelles Verbot von Gewächshäusern und begehbaren Plastiktunnels in der Landwirtschaftszone ist bundesrechtswidrig.\n\nLandwirtschaftszone\nEin generelles Verbot von Gewächshäusern und begehbaren Plastiktunnels in der\nLandwirtschaftszone ist bundesrechtswidrig.\n\nSachverhalt\nIm Zusammenhang mit der Nutzungsplanung Kulturland der Gemeinde F. hiess der Regierungsrat eine\nPlanungsbeschwerde gegen eine Bestimmung in der kommunalen Nutzungsordnung gut, wonach Gewächshäuser und\nbegehbare Plastiktunnels in der Landwirtschaftszone generell verboten sind.\n\nAus den Erwägungen\n2. a)\n(...) Das Bundesgericht fasste seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Treibhäusern im BGE 120 Ib 266 ff. wie folgt\nzusammen:\n\n\"Art. 16 RPG umschreibt Zweck und Inhalt der Landwirtschaftszonen: Diese umfassen Land, das sich für die\nlandwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll\n(Art. 16 Abs. 1 lit. a und b RPG). Bauten und Anlagen in diesen Gebieten müssen nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG dem\nZweck der Landwirtschaftszone entsprechen. Das trifft zu, wenn für die bestimmungsgemässe Nutzung dieser Bauten\nund Anlagen der Boden als Produktionsfaktor unentbehrlich ist; wo landwirtschaftliche Erzeugnisse bodenunabhängig\ngewonnen werden, liegt keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne von Art. 16 RPG vor\" (BGE 120 Ib 268 mit weiteren\nHinweisen).\n\n\"Gartenbau passt bloss dann in die Landwirtschaftszone, wenn zur Bewirtschaftung freien Landes eine hinreichend enge\nBeziehung besteht. Dies trifft etwa auf Freilandgärtnereien zu, welche Pflanzen in Treibhausanlagen bloss vorziehen und\nspäter in offenes Land versetzen und dort auswachsen lassen. Betriebe, die überwiegend mit künstlichem Klima unter\nständigen, festen Abdeckungen arbeiten, entsprechen nicht dem Zweck der Landwirtschaftszone. Somit ist derjenige\nGartenbau in einer Landwirtschaftszone als zonenkonform anzuerkennen, der in Arbeitsweise und Landbedarf mit der\nlandwirtschaftlichen Nutzung vergleichbar ist und zur Bewirtschaftung freien Landes eine hinreichend enge Beziehung\nhat; als zonenkonform kann somit nur der überwiegend bodenabhängig produzierende Gartenbau bezeichnet werden.\nBodenabhängig ist ein solcher Betrieb, wenn er bei einer gesamthaften Betrachtung seines langfristigen\nBewirtschaftungskonzepts und der zu dessen Realisierung eingesetzten Mittel als Freilandbetrieb bezeichnet werden\nkann\" (BGE 120 Ib 268 f. mit weiteren Hinweisen).\n\nGewächshäuser sind \"in der Landwirtschaftszone nur dann zonenkonform, wenn ihnen eine blosse Hilfsfunktion für die\nnatürliche Freilandproduktion zukommt. Dabei genüge ein lediglich betriebswirtschaftlicher Zusammenhang nicht;\nGewächshäuser müssen vielmehr der Vorbereitung der grundsätzlich im Freiland erfolgenden Pflanzenproduktion dienen.\nBei Gewächshäusern, in denen die Pflanzen von der Saat bis zum Verkauf verbleiben, fehlt dieser Bezug; sie stellen keine\nlandwirtschaftlichen Bauten dar, selbst wenn die Pflanze direkt im gewachsenen Boden des Gewächshauses gezogen\nwerden\" (BGE 120 Ib 269 f.)\n\nIm konkreten Fall erachtete das Bundesgericht Plastiktreibhäuser mit einer überdeckten Grundfläche von 6'968 m2\n(davon 2'646 m2 bestehend) als in der Landwirtschaftszone zonenkonform.\n\nb)\nZweck und Inhalt der wichtigsten Nutzungszonen, nämlich der Bau-, der Landwirtschafts- und der Schutzzonen, werden\nin Art. 14 ff. RPG umschrieben. Diese Normen bestimmten zugleich den Rahmen, an den sich kantonale bzw.\nkommunale Nutzungsvorschriften zu halten haben (BGE 120 Ib 273). Die Ausscheidungskriterien von Art. 16 RPG dürfen\ndemnach nicht zuungunsten der Landwirtschaft verschärft werden (Erläuterungen zum Bundesgesetz über die\nRaumplanung, EJPD, 1981, N 2 zu Art. 16). Das heisst, sämtliche auf den Boden als Produktionsfaktor angewiesene\nNutzungsformen und die Errichtung aller dazu notwendigen Bauten und Anlagen sind aufgrund des übergeordneten\nRechts in der Landwirtschaftszone gestattet. Dies gilt insbesondere auch für die bundesrechtlich ausdrücklich\nzugelassene Nutzungsform Gartenbau. Weder den Kantonen noch den Gemeinden steht es zu, diesen\nPlanungsspielraum zu beschränken: \"Dem Gesuchsteller steht grundsätzlich die Wahl zu, welche landwirtschaftliche\nNutzung er auf dem ihm zur Verfügung stehenden Land betreiben will. Welche Ökonomiegebäude für den angegebenen\nNutzungszweck notwendig sind und in welcher Grösse sie dies sind, beurteilt sich dagegen nach objektiven Kriterien:\nZunächst dürfen Bauten für die angestrebte Nutzung nicht von vorneherein rechtlich ausgeschlossen sein, (...)\" (Peter M.\nKeller, Neubauten in der Landwirtschaftszone, Reihe Verwaltungsrecht, Band 8, 1987, S. 51).\n\n"}