c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Holzunterstand nicht betriebsnotwendig für den Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers ist. Somit ist die Zonenkonformität (Art. 22 RPG) und die Standortgebundenheit (Art. 24 RPG) dieser Baute zu verneinen. Daher haben die Vorinstanzen zu Recht dem Beschwerdeführer keine nachträgliche Baubewilligung erteilt." Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 1034) vom 18.05.1994