Daher kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die Zonenkonformität bzw. Betriebsnotwendigkeit des Holzunterstandes in der Landwirtschaftszone, welcher ausschliesslich der Beheizung des Wohnhauses in der Dorfzone dient (act. 13), berufen. Da der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen über keinen eigenen Wald verfügt und somit das Holz kaufen muss (act. 26), ist nicht zu prüfen, ob er Anrecht auf einen Unterstand zur Lagerung des durch die Bewirtschaftung eines Waldes anfallenden Brennholzes hat.