Auch ein Wohnhaus zu einem Landwirtschaftsbetrieb erweist sich nur dann als betriebsnotwendig, wenn der Landwirt nicht bereits über ein in der benachbarten Bauzone gelegenes Wohnhaus verfügt, von wo aus er seinen Betrieb führen kann. Im vorliegenden Falle liegt das Wohnhaus rund 600 Meter weit von der Scheune entfernt in der Dorfzone (act. 16 und 20). Daher kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die Zonenkonformität bzw. Betriebsnotwendigkeit des Holzunterstandes in der Landwirtschaftszone, welcher ausschliesslich der Beheizung des Wohnhauses in der Dorfzone dient (act. 13), berufen.