b) Beim Holzunterstand des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um eine dem Landwirtschaftsbetrieb dienende Baute. Aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Umstand, wonach ein Wohnhaus zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehöre und somit das zur Beheizung des Wohnhauses notwendige Holzlager für den Landwirtschaftsbetrieb betriebsnotwendig sei, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch ein Wohnhaus zu einem Landwirtschaftsbetrieb erweist sich nur dann als betriebsnotwendig, wenn der Landwirt nicht bereits über ein in der benachbarten Bauzone gelegenes Wohnhaus verfügt, von wo aus er seinen Betrieb führen kann.