Die Standortgebundenheit ist ein objektiver Begriff; sie bedeutet angewiesen sein auf eine bestimmte Lage (BGE 111 Ib 217) und kann in einem positiven oder einem negativen Sinne gegeben sein. Positiv standortgebunden sind Bauten und Anlagen, die aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen ganz bestimmten Standort angewiesen sind (WALTER HALLER/PETER KARLEN, Raumplanungs- und Baurecht, 2.A., Zürich 1992, N. 750). Bauten, die der Landwirtschaft dienen, werden ausserhalb der Bauzonen grundsätzlich als positiv standortgebunden anerkannt.