Aus den Erwägungen "2. a) (...) b) Nach Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) setzt die Erteilung einer Baubewilligung voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Somit ist in bezug auf die Landwirtschaftszone zu prüfen, ob die zu bewilligende Baute betriebsnotwendig für den Landwirtschaftsbetrieb und somit zonenkonform ist. Wird die Zonenkonformität verneint, so ist nach Art. 24 Abs. 1 RPG eine Ausnahmebewilligung möglich, sofern der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).