Sachverhalt Der Gesuchsteller, der in der Bauzone einen Landwirtschaftsbetrieb besitzt, hat auf einem Grundstück, welches in der Landwirtschaftszone liegt, ohne Baubewilligung einen Holzunterstand mit einer Grundfläche von 9.8 m x 2.5 m und einer Höhe von rund 2.6 m bis 4.3 m gebaut. Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren verweigerte die Baupolizeibehörde die Zustimmung und befahl die Beseitigung. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat ab.