{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1994-05-18", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Landwirtschaftszone_1994-05-18.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1994-05-18-landwirtschaftszone.pdf", "Checksum": "9c00e967b90e07363610d6c295b5aaa9"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["Landwirtschaftszone"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.05.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.05.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.05.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Bau eines Geräteschopfes auf der bewirtschafteten Fläche ausserhalb Baugebiet wird i.d.R. dann als betriebsnotwendig (Art. 22 Abs. 2 RPG) angesehen, wenn das bewirtschaftete Grundstück in einer erheblichen Entfernung zum Wohn- bzw. Ökonomiegebäude liegt und eine gewisse Mindestgrösse (Faustregel: ab 3 ha) aufweist."}], "ScrapyJob": "446973/78/15", "Zeit UTC": "31.03.2026 16:24:25", "Checksum": "c70733ceb6bd5275445e47fe039bd851", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.05.1994\nRegeste:\nDer Bau eines Geräteschopfes auf der bewirtschafteten Fläche ausserhalb Baugebiet wird i.d.R. dann als betriebsnotwendig (Art. 22 Abs. 2 RPG) angesehen, wenn das bewirtschaftete Grundstück in einer erheblichen Entfernung zum Wohn- bzw. Ökonomiegebäude liegt und eine gewisse Mindestgrösse (Faustregel: ab 3 ha) aufweist.\n\nLandwirtschaftszone\nBetriebsnotwendigkeit (Zonenkonformität, Art. 22 Abs. 2 RPG) und Standortgebundenheit\n(Art. 24 RPG) für einen Holzunterstand ausserhalb Baugebiet, der einzig der Beheizung\neines Wohnhauses in der Dorfzone (und nicht der Waldbewirtschaftung) dient, verneint.\n\nSachverhalt\nDer Gesuchsteller, der in der Bauzone einen Landwirtschaftsbetrieb besitzt, hat auf einem Grundstück, welches in der\nLandwirtschaftszone liegt, ohne Baubewilligung einen Holzunterstand mit einer Grundfläche von 9.8 m x 2.5 m und einer\nHöhe von rund 2.6 m bis 4.3 m gebaut. Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren verweigerte die Baupolizeibehörde\ndie Zustimmung und befahl die Beseitigung. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat ab.\n\nAus den Erwägungen\n\"2.\na) (...)\nb)\nNach Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) setzt die Erteilung einer\nBaubewilligung voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Somit ist in bezug auf\ndie Landwirtschaftszone zu prüfen, ob die zu bewilligende Baute betriebsnotwendig für den Landwirtschaftsbetrieb und\nsomit zonenkonform ist. Wird die Zonenkonformität verneint, so ist nach Art. 24 Abs. 1 RPG eine Ausnahmebewilligung\nmöglich, sofern der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und dem Vorhaben keine\nüberwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).\n\nDie Standortgebundenheit ist ein objektiver Begriff; sie bedeutet angewiesen sein auf eine bestimmte Lage (BGE 111 Ib\n217) und kann in einem positiven oder einem negativen Sinne gegeben sein. Positiv standortgebunden sind Bauten und\nAnlagen, die aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen\nganz bestimmten Standort angewiesen sind (WALTER HALLER/PETER KARLEN, Raumplanungs- und Baurecht, 2.A.,\nZürich 1992, N. 750). Bauten, die der Landwirtschaft dienen, werden ausserhalb der Bauzonen grundsätzlich als positiv\nstandortgebunden anerkannt.\n\nb)\nBeim Holzunterstand des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um eine dem Landwirtschaftsbetrieb dienende Baute.\nAus dem vom Beschwerdeführer angeführten Umstand, wonach ein Wohnhaus zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehöre\nund somit das zur Beheizung des Wohnhauses notwendige Holzlager für den Landwirtschaftsbetrieb betriebsnotwendig\nsei, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch ein Wohnhaus zu einem Landwirtschaftsbetrieb\nerweist sich nur dann als betriebsnotwendig, wenn der Landwirt nicht bereits über ein in der benachbarten Bauzone\ngelegenes Wohnhaus verfügt, von wo aus er seinen Betrieb führen kann. Im vorliegenden Falle liegt das Wohnhaus rund\n600 Meter weit von der Scheune entfernt in der Dorfzone (act. 16 und 20). Daher kann sich der Beschwerdeführer nicht\nauf die Zonenkonformität bzw. Betriebsnotwendigkeit des Holzunterstandes in der Landwirtschaftszone, welcher\nausschliesslich der Beheizung des Wohnhauses in der Dorfzone dient (act. 13), berufen. Da der Beschwerdeführer\ngemäss seinen Aussagen über keinen eigenen Wald verfügt und somit das Holz kaufen muss (act. 26), ist nicht zu\nprüfen, ob er Anrecht auf einen Unterstand zur Lagerung des durch die Bewirtschaftung eines Waldes anfallenden\nBrennholzes hat.\n\nc)\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass der Holzunterstand nicht betriebsnotwendig für den Landwirtschaftsbetrieb des\nBeschwerdeführers ist. Somit ist die Zonenkonformität (Art. 22 RPG) und die Standortgebundenheit (Art. 24 RPG) dieser\nBaute zu verneinen. Daher haben die Vorinstanzen zu Recht dem Beschwerdeführer keine nachträgliche Baubewilligung\nerteilt.\"\n\nEntscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 1034) vom 18.05.1994\n"}