Würde die Argumentation des Gemeinderates Unterbözberg zutreffen, müsste in all diesen Fällen eine Teerung gestattet werden; dies würde aber klar den Anliegen der Raumplanung – insbesondere der Erhaltung naturnaher Landschaften (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. d RPG) – widersprechen. Der Teerung der Strasse kann daher auch nicht gestützt auf Art. 24 Abs. 2 RPG i.V. mit Art. 68 und 70 Abs. 1 BauG zugestimmt werden. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Stichworte: Erschliessung, Landwirtschaftszone