die Aenderung von untergeordneter Bedeutung sein (vgl. BGE 118 Ib 499). Eine teilweise Aenderung liegt demzufolge vor, wenn äusseres Bild (Grösse, Gestaltung, Proportionen) und innere Ausstattung sich in einer Art verändern, die es einer unbefangenen Betrachterin oder einem unbefangenen Betrachter erlauben, geändertes und unverändertes Bauwerk miteinander auf ein und dieselbe Stufe zu setzen. Es darf also kein neues Bauwerk entstehen. Im vorliegenden Fall sprengt die beabsichtigte Teerung der Strasse diesen Rahmen.