Gemäss Lehre und Rechtsprechung werden als teilweise Aenderung nebst Um- und Anbauten auch Erweiterungen und Zweckänderungen verstanden. Sie gelten als teilweise, wenn sie Umfang und Erscheinung, also die Identität des Bauwerks, in den wesentlichen Zügen wahren und keine wesentlich neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, die Erschliessung und die Umwelt verursachen. Gemessen an der bestehenden Baute muss die Aenderung von untergeordneter Bedeutung sein (vgl. BGE 118 Ib 499).