Die in Art. 24 Abs. 2 RPG und § 70 BauG erwähnte "teilweise Änderung" ist ein bundesrechtlicher Begriff. Das kantonale Recht darf den Begriff nicht ausweiten, sondern nur bestimmen, ob und allenfalls inwieweit bauliche Massnahmen innerhalb des bundesrechtlich begrenzten Rahmens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG bewilligt werden können (BGE 113 Ib 305; 115 Ib 482; LEO SCHÜR- MANN/PETER HÄNNI; Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 167). Gemäss Lehre und Rechtsprechung werden als teilweise Aenderung nebst Um- und Anbauten auch Erweiterungen und Zweckänderungen verstanden.