Das kantonale Ausführungsrecht zu dieser Bestimmung findet sich in den §§ 68 ff. des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG). Gemäss § 70 Abs. 1 BauG dürfen bestehende Bauten, die rechtmässig erstellt wurden und dem Zweck der Nutzungszone widersprechen, im Rahmen des Bundesrechts und der nachfolgenden Bestimmungen des Baugesetzes teilweise geändert oder wiederaufgebaut werden, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Die in Art. 24 Abs. 2 RPG und § 70 BauG erwähnte "teilweise Änderung" ist ein bundesrechtlicher Begriff.