4. In seiner Stellungnahme zur Beschwerde wirft der Gemeinderat Unterbözberg die Frage auf, ob der vorgesehene Minimalausbau der Strasse nicht zum heutigen Wohnstandard gehöre (vgl. Vernehmlassung des Gemeinderates Unterbözberg vom 6. Januar 1998, act. 17). Er beruft sich dabei sinngemäss auf die Besitzstandsgarantie. Gemäss Art. 24 Abs. 2 RPG kann das kantonale Recht gestatten, Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone zu erneuern, teilweise zu ändern und wieder aufzubauen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Das kantonale Ausführungsrecht zu dieser Bestimmung findet sich in den §§ 68 ff.