b überwiegende Interessen entgegenstehen. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sowohl der Regierungsrat als auch das Verwaltungsgericht schon in verschiedenen Fällen, die mit dem vorliegenden vergleichbar sind, entschieden haben, dass die natur- und landschaftsschützerischen Interessen (ökologische "Barrierewirkung" einer Hartbelagsstrasse, Veränderung des natürlichen Landschaftsbildes, Bodenversiegelung) die Interessen an einer Teerung überwiegen und somit einer Bewilligung entgegenstehen (vgl. RRB Nr. 2292 vom 7. September 1992 i.S. Gemeinde U., RRB Nr. 2483 vom 23. November 1994 i.S. Gemeinde M., RRB Nr. 2371 vom 20. November 1996 i.S.