Für die heutige Nutzung – nämlich Wohnen und hobbymässige Tierhaltung – der Strasse ist die Teerung jedenfalls nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass die beabsichtigte Teerung der Strasse somit nicht einer Notwendigkeit entspricht, sondern der Verwirklichung subjektiver Wünsche und Vorstellung der Bauherrschaft dient. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG scheitert daher bereits an der Voraussetzung der Standortgebundenheit.