Bereits heute ist die Wohnliegenschaft der Beschwerdeführerin problemlos über die gekieste Strasse erreichbar. Da es sich um eine Sackgasse und somit nicht um eine vielbefahrene Strasse handelt, ist objektiv nicht ersichtlich, inwiefern die ungeteerte Strasse ihre Funktion als Zufahrt nicht zu erfüllen vermag. Allein aus dem Umstand, dass es sich offenbar um die letzte Zufahrt zu einer Wohnliegenschaft handelt, die nicht geteert ist, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Für die heutige Nutzung – nämlich Wohnen und hobbymässige Tierhaltung – der Strasse ist die Teerung jedenfalls nicht erforderlich.