sönliches Komfortbedürfnis geltend gemacht wurde bzw. das Bauvorhaben nicht im Hinblick auf die sinnvolle Nutzung als sachlich ausgewiesen bzw. notwendig erschien (vgl. BGE 114 Ib 320; BGE 108 Ib 135). Eine Teerung würde im übrigen auch zu einer weiteren Ausdehnung der zonenwidrigen Nutzung führen, was aber der Bundesgesetzgeber im Interesse der klaren Trennung von Siedlungs- und Nichtsiedlungsgebiet vermeiden wollte (Art. 3 Abs. 2 u. 3 RPG; vgl. BGE 114 Ib 317 E. 4c S. 320). Bereits heute ist die Wohnliegenschaft der Beschwerdeführerin problemlos über die gekieste Strasse erreichbar.