a RPG), die naturnahen Landschaften und Erholungsräume schonen und erhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. d RPG). Die Beschwerdeführerin begründet die Teerung einzig damit, dass eine staubfreie Zufahrt zu ihrer Liegenschaft einen höheren Komfort biete. Gewiss mag es in mancherlei Hinsicht komfortabler sein, über eine geteerte Zufahrt zu verfügen. Das Argument der Komfortsteigerung ist jedoch rein subjektiver Natur und somit für die Beurteilung des betrieblichen Bedürfnisses grundsätzlich unerheblich, weil es der gesetzgeberischen räumlichen Ordnungsvorstellung widerspricht. Das Bundesgericht hat denn auch stets dort negativ entschieden, wo bloss ein per-