Im Rahmen der Interessenabwägung sind sodann sämtliche öffentliche und private Interessen für und gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung miteinzubeziehen. Lenkender Massstab bilden dabei hauptsächlich die Planungsziele und Planungsgrundsätze des Raumplanungsgesetzes (Art. 1 und 3 RPG). Diese schreiben unter anderem vor, mit Raumplanungsmassnahmen Bestrebungen zu unterstützen, welche die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft und Wasser, Wald und die Landschaft schützen (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG), die naturnahen Landschaften und Erholungsräume schonen und erhalten (Art. 3 Abs. 2 lit.