Erforderlich ist auch hier eine Betriebsnotwendigkeit (BGE 121 II 310; BGE 119 Ib 442; BGE 118 Ib 17; BGE 117 Ib 267). Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche der Einzelpersonen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen. An die Anforderungen der Standortgebundenheit sind strenge Anforderungen zu stellen. Im Rahmen der Interessenabwägung sind sodann sämtliche öffentliche und private Interessen für und gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung miteinzubeziehen.