3. a) Abweichend von Art. 22 RPG können nach Art. 24 Abs. 1 RPG Bauten und Anlagen ausserhalb des Baugebietes ausnahmsweise bewilligt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Beide Voraussetzungen müssen stets kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 118 Ib 18 f.; BGE 116 Ib 230; AGVE 1996 S. 366). Bauten und Anlagen gelten als standortgebunden, wenn sie aus technischen, betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sind. Erforderlich ist auch hier eine Betriebsnotwendigkeit (BGE 121 II 310;