PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 147 f.; CHRISTOPH BANDLI, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Diss., Bern 1989, S. 150 ff.). Die zu teerende Strasse dient im vorliegenden Fall ausschliesslich der Erschliessung von drei Liegenschaften im "X-gut", welche zu nichtlandwirtschaftlichen Wohnzwecken genutzt werden. Bei dieser Sachlage ist klar, dass nicht mehr von einer zonenkonformen Nutzung im Sinne von Art. 16 RPG gesprochen werden kann. Gestützt auf Art. 22 Abs. 2 RPG kann das Bauvorhaben klarerweise nicht bewilligt werden.