Landwirtschaftszone, Erschliessung Die Teerung einer bestehenden Strasse, die der Erschliessung von Liegenschaften dient, welche zu nichtlandwirtschaftlichen Wohnzwecken genutzt werden, ist ausserhalb Baugebiet weder als Ausnahme (RPG 24 Abs. 1) noch im Sinne der Besitzstandsgarantie (RPG 24 Abs. 2) zulässig. Entscheid des Regierungsrats Nr. 1998-001714 vom 2. September 1998 in Sachen B. gegen Baudepartement und Gemeinderat Unterbözberg. Aus den Erwägungen