{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1998-09-02", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Landwirtschaftszone-_1998-09-02.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1998-09-02-landwirtschaftszone-erschliessung-rrb.pdf", "Checksum": "7940fc9d2937d95586332460400afd2f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Landwirtschaftszone, Erschliessung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 02.09.1998"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 02.09.1998"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 02.09.1998"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Teerung einer bestehenden Strasse, die der Erschliessung von Liegenschaften dient, welche zu nichtlandwirtschaftlichen Wohnzwecken genutzt werden, ist ausserhalb Baugebiet weder als Ausnahme (RPG 24 Abs. 1) noch im Sinne der Besitzstandsgarantie (RPG 24 Abs. 2) zulässig."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:05", "Checksum": "63e5ba2e1bd05985cf439daaf61c9cfb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 02.09.1998\nRegeste:\nDie Teerung einer bestehenden Strasse, die der Erschliessung von Liegenschaften dient, welche zu nichtlandwirtschaftlichen Wohnzwecken genutzt werden, ist ausserhalb Baugebiet weder als Ausnahme (RPG 24 Abs. 1) noch im Sinne der Besitzstandsgarantie (RPG 24 Abs. 2) zulässig.\n\nLandwirtschaftszone, Erschliessung\nDie Teerung einer bestehenden Strasse, die der Erschliessung von Liegenschaften dient, welche zu nichtlandwirtschaftlichen Wohnzwecken genutzt werden, ist ausserhalb Baugebiet weder als Ausnahme (RPG 24 Abs. 1) noch im Sinne der Besitzstandsgarantie (RPG 24 Abs. 2)\nzulässig.\n\nEntscheid des Regierungsrats Nr. 1998-001714 vom 2. September 1998 in Sachen B. gegen Baudepartement und Gemeinderat Unterbözberg.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. B. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beabsichtigt, die bestehende Zufahrtsstrasse zu ihrer Liegenschaft mit einer mit Split abgedeckten Heissteerung zu versehen. Die Länge des Teils, welcher\ngeteert werden soll, beträgt rund 110 m. Mit dieser Teerung soll die Zufahrt zu den Wohnhäusern im\n\"X-gut\" verbessert werden. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Baugesuch damit, dass das \"X-gut\"\neine der letzten bewohnten Liegenschaften im ganzen Gemeindegebiet sei, welche nicht über eine\nstaubfreie Zufahrt verfüge. Bei der vorgesehenen Lösung handle es sich nicht um einen Hartbelag,\nsondern um eine Sanierung des bestehenden Unterbaus und um eine einfache mit Splitt abgedeckte\nTeerung.\n\n2. Laut dem geltenden Nutzungsplan Kulturland der Gemeinde Unterbözberg vom 15. November 1991\n(genehmigt vom Grossen Rat am 29. Juni 1993) liegt die Zufahrtsstrasse in der Landwirtschaftszone.\nEs ist deshalb zunächst zu prüfen, ob die geplante Teerung der Zufahrtsstrasse sich als zonenkonform erweist; gemäss Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979\n(RPG) dürfen Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, wenn sie dem Zweck der jeweiligen Nutzungszone entsprechen. Gemäss Art. 16 Abs. 1 RPG umfassen Landwirtschaftszonen Land, das sich\nfür die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll. Bauten und Anlagen – wozu auch eine Strasse gehört – sind in den\nLandwirtschaftszonen nur zugelassen, wenn sie eine hinreichend enge Verbindung zur landwirtschaftlichen Nutzung aufweisen und betriebsnotwendig sind (EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz\nüber die Raumplanung, Bern 1981, S. 213, 220; vgl. auch LEO SCHÜRMANN/PETER HÄNNI, Planungs-,\nBau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 147 f.; CHRISTOPH BANDLI, Bauen\nausserhalb der Bauzonen, Diss., Bern 1989, S. 150 ff.). Die zu teerende Strasse dient im vorliegenden\nFall ausschliesslich der Erschliessung von drei Liegenschaften im \"X-gut\", welche zu nichtlandwirtschaftlichen Wohnzwecken genutzt werden. Bei dieser Sachlage ist klar, dass nicht mehr von einer\nzonenkonformen Nutzung im Sinne von Art. 16 RPG gesprochen werden kann. Gestützt auf Art. 22\nAbs. 2 RPG kann das Bauvorhaben klarerweise nicht bewilligt werden.\n\n3.\na) Abweichend von Art. 22 RPG können nach Art. 24 Abs. 1 RPG Bauten und Anlagen ausserhalb\ndes Baugebietes ausnahmsweise bewilligt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen\nStandort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Beide Voraussetzungen müssen stets kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 118 Ib 18 f.; BGE\n116 Ib 230; AGVE 1996 S. 366). Bauten und Anlagen gelten als standortgebunden, wenn sie aus\ntechnischen, betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sind. Erforderlich ist auch hier eine Betriebsnotwendigkeit\n(BGE 121 II 310; BGE 119 Ib 442; BGE 118 Ib 17; BGE 117 Ib 267). Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und\nWünsche der Einzelpersonen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen. An die Anforderungen der Standortgebundenheit sind strenge Anforderungen zu stellen. Im\nRahmen der Interessenabwägung sind sodann sämtliche öffentliche und private Interessen für und\ngegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung miteinzubeziehen. Lenkender Massstab bilden dabei\nhauptsächlich die Planungsziele und Planungsgrundsätze des Raumplanungsgesetzes (Art. 1 und 3\nRPG). Diese schreiben unter anderem vor, mit Raumplanungsmassnahmen Bestrebungen zu unterstützen, welche die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft und Wasser, Wald und die Landschaft schützen (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG), die naturnahen Landschaften und Erholungsräume schonen\nund erhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. d RPG). Die Beschwerdeführerin begründet die Teerung einzig damit,\ndass eine staubfreie Zufahrt zu ihrer Liegenschaft einen höheren Komfort biete. Gewiss mag es in\nmancherlei Hinsicht komfortabler sein, über eine geteerte Zufahrt zu verfügen. Das Argument der\nKomfortsteigerung ist jedoch rein subjektiver Natur und somit für die Beurteilung des betrieblichen\nBedürfnisses grundsätzlich unerheblich, weil es der gesetzgeberischen räumlichen Ordnungsvorstellung widerspricht. Das Bundesgericht hat denn auch stets dort negativ entschieden, wo bloss ein per-\n\ng:\\stab\\entscheidsammlung internet\\word-form\\1998-09-02 rrb.doc\n–2–\n\n"}