Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Sitzplatzverglasung auch nicht gestützt auf die Bestimmungen über die Besitzstandsgarantie (Art. 24 Abs. 2 RPG, §§ 68 ff. BauG) bewilligt werden kann." Entscheid des Regierungsrats vom 06.07.1994 in Sachen R.