Es ist aber unzulässig, in der Bauzone gelegene (zonenkonforme) Bauten und Anlagen durch nicht standortgebundene zusätzliche Bauten jenseits der Zonengrenze zu erweitern. Die Besitzstandsgarantie gemäss § 68 ff. BauG bezieht sich auf Bauten, die nachträglich zonen- oder sonstwie rechtswidrig geworden sind. Im Bereich des eingezonten Siedlungsgebietes ist es jedoch allein Sache des Zonenplangesetzgebers, legitimen Erweiterungsbedürfnissen durch Anpassung der Zonengrenzen im Rahmen des Möglichen Rechnung zu tragen (AGVE 1986 S. 580 f.). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Sitzplatzverglasung auch nicht gestützt auf die Bestimmungen über die Besitzstandsgarantie (Art.