b BauG über das bestehende Gebäude hinaus erweitert werden, soweit die Anforderungen an eine zeitgemässe Wohnung dies verlangen. Diese Rechtslage entspricht der von den Verwaltungsbehörden vor Inkrafttreten des geltenden Baugesetzes (am 1. April l994) entwickelten Praxis. Danach können An- oder Nebenbauten für Einrichtungen, die zum allgemeinen Wohnstandard gehören und im Gebäude selbst keinen Platz finden, bewilligt werden (AGVE 1989 S. 534).