b) Das kantonale Recht kann gestatten, bestehende (standortwidrig gewordene) Bauten und Anlagen ausserhalb des Baugebietes zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist (Art. 24 Abs. 2 RPG). Gemäss § 68 Abs. 1 BauG dürfen bestehende, rechtmässig erstellte und genutzte Bauten, die den neuen Vorschriften widersprechen, unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Rechtmässig erstellte, zonenwidrige Bauten ausserhalb des Baugebietes dürfen zudem nach § 70 Abs. 4 lit. b BauG über das bestehende Gebäude hinaus erweitert werden, soweit die Anforderungen an eine zeitgemässe Wohnung dies verlangen.