Als positiv standortgebunden gelten Bauten und Anlagen, die aus naturbedingt-technischen oder objektiven betrieblichen Gründen oder aufgrund eines sonstigen qualifizierten Bedürfnisses auf einen Standort ausserhalb des Baugebietes angewiesen sind. Ein anerkanntes Bedürfnis für die Inanspruchnahme von Land ausserhalb der Bauzonen kann vor allem bei betriebsnotwendigen landwirtschaftlichen Bauten gegeben sein. Bauten, die dem allgemeinen Siedlungsbau zuzurechnen sind, gehören demgegenüber in die Bauzone (AGVE 1981 S. 229 f.).