Bauten und Anlagen gelten als negativ standortgebunden, wenn ihre Auswirkungen die allgemeine Siedlungsnutzung so intensiv beeinträchtigen würden, dass sie im Baugebiet überhaupt nicht oder nur unter übermässig erschwerten Bedingungen zugelassen werden könnten (Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, herausgegeben vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Raumplanung, 1981, N. 17 zu Art. 24). Als positiv standortgebunden gelten Bauten und Anlagen, die aus naturbedingt-technischen oder objektiven betrieblichen Gründen oder aufgrund eines sonstigen qualifizierten Bedürfnisses auf einen Standort ausserhalb des Baugebietes angewiesen sind.